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CoronaUpdate, 1. Dezember 2020


An die Pfarrerinnen und Pfarrer 
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei das Corona-Update zur neuen CoronaSchVO.
Herzliche Grüße aus der Stabsstelle Kommunikation,
Andrea Rose

Durch das Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für das Land NRW in der ab 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ergeben sich keine gravierenden Änderungen für die kirchlichen Handlungsfelder. Da das Infektionsgeschehen keine Trendwende erkennen lässt, gelten die landeskirchlichen Empfehlungen für November mit wenigen Ausnahmen bis zum 20. Dezember 2020 weiter. Anbei einige konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen:

1. Konfirmandenarbeit

Im Interesse des Infektionsschutzes und der Kontaktreduzierung findet der Konfirmandenunterricht in physischer Präsenz bis zu den Weihnachtsferien nicht statt. Stattdessen sollen weiterhin digitale Formen gesucht und entsprechende Angebote gemacht werden. Exemplarisch wird auf die Möglichkeiten der KonfiApp hingewiesen. Insofern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, wie sich das Pandemiegeschehen entwickelt, wird empfohlen, vor Ort Konzepte zur Fortführung der Konfirmandenarbeit in physischer und nichtphysischer Präsenz (weiter) zu entwickeln. Für Rückfragen und Fortbildungsangebote steht weiterhin Dr. Iris Keßner im Pädagogischen Institut zur Verfügung.

2. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfegruppen

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nach § 7 Abs. 1 CoronaSchVO zulässig. Sie sollen in kirchlichen Räumlichkeiten unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln bis zu einer maximalen Gruppengröße von 10 Personen wieder stattfinden können. Auch Angebote von Selbsthilfegruppen sind unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln wieder möglich. Die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit sind zu beachten.

3. Gottesdienste und Kirchenmusik an den Festtagen

Die Regelungen für Gottesdienste laut § 3 Abs. 1 sind in der neuen Fassung der CoronaSchVO unverändert. Sie finden weiterhin unter Wahrung der jeweiligen Schutzkonzepte statt. Die landeskirchlichen Empfehlungen für November bleiben weiterhin leitend. Für Gottesdienst und Kirchenmusik an den Festtagen (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) gilt die folgende mit den drei Landeskirchen in NRW getroffene Übereinkunft:

  • Der Besuch an Weihnachtsgottesdiensten ist nur nach Anmeldung und Bestätigung der Anmeldung durch die Kirchengemeinde möglich. Eine spontane Teilnahme ohne Anmeldung ist auszuschließen. Dies gilt für Gottesdienste in der Kirche (und anderen Räumen) ebenso wie für Gottesdienste unter freiem Himmel. Wer Erkältungssymptome hat, kann nicht an den Gottesdiensten teilnehmen.
  • Die Einhaltung der Abstands- und Hygiene-Regeln wird gewährleistet. Die maximale Teilnehmendenzahl ist abhängig von den räumlichen Gegebenheiten vor Ort und ergibt sich aus der Formel „Raum durch Abstand gleich maximale Teilnehmendenzahl“. Die Obergrenze liegt für Gottesdienst in Kirchen (und anderen Räumen) bei 250 Teilnehmenden und bei Gottesdiensten unter freiem Himmel bei 500 Teilnehmenden.
  • Geregelte Zu- und Abgänge zu Gottesdiensten in Kirchen wie unter freiem Himmel sind zu gewährleisten.
  • Das Tragen von Schutzmasken ist auch am Platz und bei Freiluftgottesdiensten obligatorisch.
  • Auf Gemeindegesang in Kirchen (und anderen Räumen) wird grundsätzlich verzichtet. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Wahrung des Mindestabstandes (zwei Meter zu anderen Personen, vgl. § 2 Abs. 4) und mit Schutzmaske gesungen werden.
  • Die kirchenmusikalische Gottesdienstgestaltung durch Musikensembles und Bläserchöre einschließlich Chorgesang ist unter Einhaltung der entsprechenden Abstandsregelungen und in begrenzter Anzahl der Akteure möglich.
  • Die besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) der Teilnehmenden an Gottesdiensten in Kirchen (oder anderen Räumen) und die einfache Rückverfolgung unter freiem Himmel werden sichergestellt.
4. Gottesdienstbesuch bei ärztlicher Befreiung von der Maskenpflicht

Das Tragen von Schutzmasken ist zur Teilnahme an Gottesdiensten in Kirchen (und anderen Räumen) sowie unter freiem Himmel obligatorisch. Wer – auch aus medizinischen Gründen – keine Maske trägt, kann an Gottesdiensten nicht teilnehmen.

5. Seelsorge

Seelsorgliche Besuche in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Hausbesuche bleiben unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzvorkehrungen nach Maßgabe der CoronaSchutzVO zulässig (§ 5 Abs. 2).

6. Kirchenmusikalische Ausbildung

Ab dem 1. Dezember 2020 ist die Arbeit mit Jungbläserinnen und Jungbläsern (Einzelunterricht mit Abstand in geeignet großen Räumen) analog zur Praxis in den öffentlichen Musikschulen wieder möglich.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
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Deutschland

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