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CoronaUpdate, 8. Januar 2021


Corona-Handlungsempfehlungen für die kirchliche Praxis bis zum 31. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei das Corona-Update zur neuen CoronaSchVO.
Herzliche Grüße aus der Stabsstelle Kommunikation,
Andrea Rose

Die am 13. Dezember 2020 von Bundesregierung und Landesregierungen getroffenen Entscheidungen und die am 5. Januar 2021 noch einmal verschärften Maßnahmen, das öffentliche und auch das private Leben in Deutschland sehr weitgehend einzuschränken, sind vor dem Hintergrund einer dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie erfolgt, die unser Gesundheitssystem an die Belastungsgrenze zu bringen droht. Angesichts dessen ist der Kern aller Maßnahmen, Kontakte und Begegnungen von Menschen massiv zu reduzieren und wo immer möglich darauf zu verzichten.

Die Evangelische Kirche von Westfalen hält es angesichts der gegenwärtigen und deutlich veränderten Lage – trotz der bisher bewährten Schutzkonzepte – für ein Gebot der Vernunft, auf Versammlungen von Menschen weiterhin zu verzichten, um Menschen nicht zu gefährden. Die Empfehlung vom 15. Dezember 2020 gelten daher zunächst bis einschließlich 31. Januar 2021 weiter.

1. Gottesdienste

Wir empfehlen Kirchengemeinden dringend, weiterhin auf alle Präsenzgottesdienste und andere kirchliche Versammlungen (in Gebäuden und unter freiem Himmel) zu verzichten.

Viele Gemeinden bieten Gottesdienste im Internet an. Darüber hinaus können Gottesdienste im Fernsehen und in den Programmen des Rundfunks mitgefeiert werden. Vielerorts werden Kirchen als Orte der Stille und des Gebets geöffnet sein.

2. Offene Kirchen

Wir empfehlen, die Möglichkeiten „Offener Kirchen“ als Angebote in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden in dieser Zeit in besonderer Weise zu nutzen. Bei der konkreten Umsetzung ist darauf zu achten, dass sich die Kirchenöffnung - auch an Sonn- und Feiertagen - nicht als ein reduzierter Gottesdienst mit verkürzter Liturgie darstellt bzw. als solcher umgesetzt wird. Nähere Informationen dazu, wie in Zeiten der Corona-Pandemie eine Kirchenöffnung möglich und durchführbar ist, finden Sie unter www.offene-kirchen.info. Für weitere Auskünfte und Beratung steht Ihnen Pfarrer Andreas Isenburg im Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste zur Verfügung.

3. Seelsorge

Seelsorgliche Besuche in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Hausbesuche bleiben unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzvorkehrungen nach Maßgabe der CoronaSchVO zulässig (§ 5 Abs. 1).

Auf Präsenzgottesdienste in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird verzichtet. In Alten- und Pflegeeinrichtungen sind kleine liturgische Formen unter Einhaltung des Schutzkonzeptes und strenger Hygienemaßnahmen (Schnelltest, FFP-2-Maske) innerhalb der Wohnbereiche möglich, wo dies von den Heimleitungen ausdrücklich gewünscht bzw. unterstützt wird und insofern der übliche Kontaktbereich – bis auf die Anwesenheit der Seelsorgerin bzw. des Seelsorgers – nicht erweitert wird. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeitenden hat in jedem Fall oberster Priorität.

4. Bestattungen

Gottesdienstliche Bestattungen im Kreis der nahen Angehörigen finden weiterhin gemäß den Bestimmungen der CoronaSchVO statt. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass die zuständigen Behörden über das Schutzkonzept informiert sind, dass der Mindestabstand von 1,5 m von allen Teilnehmenden (mit Ausnahme der nahen Zu- und Angehörigen) eingehalten werden kann und dass die besondere Rückverfolgbarkeit in Gebäuden (Sitzplan) sowie die einfache Rückverfolgbarkeit außerhalb von Gebäuden gewährleistet sind. Maskenpflicht besteht für den Innen- wie für den Außenbereich. Auf Gemeindegesang wird verzichtet. Eine absolute Begrenzung der Zahl der Trauergäste ist nicht festgelegt, sie kann sich jedoch aus dem Abstandsgebot und dem zur Verfügung stehenden Raum ergeben.

5. Veranstaltungen

Sämtliche Veranstaltungen sowie Gruppen und Kreise finden bis einschließlich 31. Januar 2021 nicht als Präsenzveranstaltungen statt. Auch die landeskirchlichen Tagungshäuser sind bis dahin geschlossen.

6. Konfirmandenarbeit

Im Interesse des Infektionsschutzes und der Kontaktreduzierung findet der Konfirmandenunterricht in physischer Präsenz bis zum 31. Januar 2021 nicht statt. Stattdessen sollen weiterhin digitale Formen gesucht und entsprechende Angebote gemacht werden. Exemplarisch wird auf die Möglichkeiten der KonApp hingewiesen. Auch das Pädagogische Institut hat einiges im Angebot. Insofern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, wie sich das Pandemiegeschehen entwickelt, wird empfohlen, vor Ort Konzepte zur Fortführung der Konfirmandenarbeit in physischer und nichtphysischer Präsenz (weiter) zu entwickeln. Für Rückfragen und Fortbildungsangebote steht weiterhin Dr. Iris Keßner im Pädagogischen Institut zur Verfügung.

7. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Selbsthilfe

Nach § 7 Abs. 1 sind Angebote der Kinder- und Jugendsozialarbeit untersagt. Dringend erforderliche Betreuungsangebote in Einzelbetreuung sind nach Abs. 1a ausdrücklich zulässig und können in Präsenz stattfinden. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige) unter Beachtung der §§ 2 bis 4a der CoronaSchVO. Wir empfehlen, den damit eröffneten Handlungsspielraum auszuschöpfen und die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in dieser Phase in besonderer Weise im Blick zu behalten. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe können unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a der CoronaSchVO ebenfalls in Präsenz stattfinden.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
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Verantwortlich: Andrea Rose