CoronaUpdate zur Gestaltung kirchlichen Lebens
Das Infektionsgeschehen entwickelt sich weiterhin günstig. Der wachsende Impfstatus und die breiten Testmöglichkeiten lassen erhoffen, dass diese erfreuliche Entwicklung anhalten wird. Die Erleichterungen im öffentlichen Leben, die sich an den Inzidenzwerten der Landkreise und kreisfreien Städte orientieren, eröffnen auch der Gestaltung unseres kirchlichen Leben neue Möglichkeiten. Entsprechend sind die landeskirchlichen Empfehlungen noch einmal überarbeitet und auch optisch neu gestaltet worden.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Inzidenzwertkorridore:über 100, über 50 bis 100, über 35 bis 50 und unter 35. Diesem Stufenmodell sind die Handlungsempfehlungen für die kirchliche Praxis zugeordnet.
Das neue Dokument mit der Übersicht nach Themenbereichen wie Gottesdienste, Konfirmandenarbeit und Kinder- und Jugendarbeit gibt es hier zum Download.
Grundsätzliches Mit Wirkung vom 10. Juni 2021 tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft. § 2 Abs. 1 der CoronaSchVO beschreibt den Rahmen für die Durchführung von Gottesdiensten und religiösen Versammlungen.
1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.
2. Insbesondere berücksichtigen sie die Maßgaben, die für die jeweiligen Inzidenzstufen gelten, auch für eigene Veranstaltungen im Innen- oder Außenbereich.
Die Inzidenzstufen definiert § 1 Abs. 4 der CoronaSchVO wie folgt:
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 Inzidenzstufe 3: 7Tage-Inzidenz von über 50
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell beim Gesundheitsministerium des Landes NRW.
Aufgrund der fortlaufenden Änderungen der Coronaschutzverordnung werden wir die Übersicht regelmäßig aktualisieren und weiter anpassen müssen.
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