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CoronaUpdate, 24. November 2021


Das Land NRW hat am 23. November die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, wonach in Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel gilt, was sich auch auf Gemeindeveranstaltungen auswirkt. Für Gottesdienste empfiehlt die Evangelische Kirche von Westfalen weiterhin, die 3G-Regel anzuwenden, auf Abstand zu achten und beim Singen sowie auf dem Weg zum Sitzplatz medizinische Masken zu tragen. 

Die neue Corona-Schutzverordnung orientiert sich auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Gemäß Bund-Länder-Beschluss soll bei einem Wert über 3 für Freizeiteinrichtungen, allgemeine Bildungs-, Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie und bestimmte Dienstleistungen flächendeckend 2G gelten. Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Für Gremiensitzungen und berufliche sowie schulische Bildung, Integrationskurse und Selbsthilfeangebote gilt 3G (geimpft, genesen, getestet).

Steigt die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen über 6, behält sich das Land 2Gplus vor, also den Zugang zu bestimmten Bereichen auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis zu beschränken. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 werde eine „angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen“ erfolgen, heißt es in der bis 21. Dezember 2021 gültigen Corona-SchVO.

Egal ob 2G oder 3G: Die Nachweise müssen kontrolliert werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden, so das Land NRW. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen.

Die Ordnungsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Regeln in der ganzen Gesellschaft zu überprüfen, also auch in Gottesdiensten. Verstöße gegen die CoronaSchVO und die damit zusammenhängenden Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt.

1. 3G-Regel im Gottesdienst mit Abstandsgebot und Maskenpflicht
Gottesdienste sollen weiter für alle Menschen zugänglich bleiben. Nach den überwiegend positiven Erfahrungen mit der 3G-Regel wird auch weiterhin empfohlen, Gottesdienste mit nachweislich geimpften, genesenen oder getesteten Personen zu feiern und auf dieser Grundlage dazu einzuladen. Antigen-Schnelltests sind 24 Stunden gültig, PCR-Tests nach der neuen Verordnung 48 Stunden. Zusätzlich zur 3G-Regel wird empfohlen, hinreichende Abstände zwischen den Besuchenden vorzusehen und das Tragen von Masken beim Singen und Bewegen vorzuschreiben.

Wo möglich und angezeigt (ggf. in Kooperation von Regionen) empfehlen wir ein ergänzendes Angebot mit 2G oder 2G plus Test im Interesse des Sicherheitsbedürfnisses immunisierter Menschen. Außerdem sollen angesichts der hohen Infektionszahlen Open-Air-Formate, digitale Formate und Offene Kirchen das Gottesdienstangebot ergänzen.
Antigen-Schnelltests sind seit dem 13. November nicht mehr kostenpflichtig. Wo es kein Testangebot gibt, besteht weiter eine Möglichkeit darin, vor dem Gottesdienst seitens der Gemeinde Selbsttests unter Aufsicht anzubieten.

2. Schnelltests und PCR-Test
Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

3. Bewertung des Infektionsgeschehens
Die neue Corona-Schutzverordnung orientiert sich auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Hospitalisierungsinzidenz (zwischen 3 und 6) und beschreibt noch keine Maßnahmen für den Fall eines weiteren Anstiegs.

Grundsätzliches

Es gilt die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit einer Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzregeln:

1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.
2. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung.
3. Kreise und Städte können auch für den kirchlichen Bereich Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, die über die Vorschriften der CoronaSchVO hinaus gehen (§5 Abs. 2).
4. Die Regeln ermöglichen mehr eigenverantwortliches Handeln. Zugleich ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Gottesdienste in geschlossenen Räumen
• Abendmahl: Die Feier des Abendmahls ist unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemaßnahme möglich. Praktische Tipps zur Umsetzung gibt die IAFW-Publikation „Abendmahl feiern – praktisch (in Zeiten von Corona)“.
• Nachweis der Immunisierung oder Negativtest erforderlich
• für Kinder bis zum Schuleintritt kein Test erforderlich
• schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten als getestete Personen
• Mindestabstand und Maskenpflicht beim Singen und in Bewegung empfohlen
• keine Rückverfolgung der Kontaktdaten
• die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G-Regel bei den Zugangskontrollen am Eingang überprüft wird
• Die gesamte Gemeinde wird gebeten, mit Maske singen.
Achtung: Für das Kirchencafé nach dem Gottesdienst gilt wie für die Gastronomie 2G. Ausgenommen sind Kinder bis 15 Jahren.

Freiluftgottesdienste
Ab 2500 Personen gilt neben der 3G-Regel eine Maskenpflicht (medizinische Maske) für Großveranstaltungen im Freien.

Trauerfeiern
Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern gilt die 3G-Regelung wie bei anderen Gottesdiensten.

Offene Kirche
Für das Angebot der Offenen Kirche greift zwar die 3G-Regel nicht, weil der Besuch einer Offenen Kirche keine Teilnahme an einer Versammlung oder Veranstaltung bedeutet. Für Besucherinnen und Besucher gilt allerdings die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen. Bei höherem Besucheraufkommen (im Advent und zu Weihnachten absehbar) wird die Beschränkung des Zugangs auf eine festzulegende Höchstzahl von Personen empfohlen.

Kirchenmusik
• Die aktuelle CoronaSchVO sieht für Konzerte und musikalische Aufführungen die 2G-Regel vor, nach der nur immunisierte oder genesene Personen als Mitwirkende oder Besuchende zugelassen sind. Ausgenommen sind Kinder bis 15 Jahre.
• Für das Singen setzt die CoronaSchVO grundsätzlich einen Immunisierungsnachweis oder Negativtest voraus, bei Gesang als PCR-Test oder Schnelltest nicht älter als sechs Stunden.
• Eine feste Begrenzung der Teilnehmendenzahl ist nicht vorgegeben, sondern eine verantwortliche Anpassung an die Raumgröße sowie regelmäßiges Lüften.
• Angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos und bereits berichteter Infektionsgeschehen im Zusammenhang musikalischer Aufführungen gilt in der EKvW die über die CoronaSchVO hinausgehende Empfehlung, kirchenmusikalische Arbeit (Proben, Konzerte, Gottesdienste) von Chören und Posaunenchören grundsätzlich mit Tests abzusichern. Rechtlich gilt die 2G-Regel (Leitende und Mitwirkende sind immunisiert), die Landeskirche empfiehlt 2G plus Test.

Kinder- und Jugendarbeit
Im Interesse von Kindern und Jugendlichen werden alle im Rahmen der aktuellen Corona-Schutzverordnung möglichen Präsenz-Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche konsequent angeboten (einschließlich der Kinderchor-Arbeit). Kindergottesdienste und Krippenspiel-Proben und -Aufführungen sind Teil des gottesdienstlichen Lebens und fallen unter die Freiheit der Religionsausübung.
• 3G-Regel. Dabei gelten Schulkinder und Jugendliche aufgrund der regelmäßigen Schultestungen grundsätzlich als (negativ) getestet. Für die Weihnachtsferien wird eine Regelung durch das Land erwartet.
• Für den Bereich der EKvW gilt angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Eingesetzte Mitarbeitende verfügen bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen über eine Immunisierung.

Konfimandenarbeit
• Es gilt die 3G-Regel.
• Im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests sind ausreichend.
• Es gilt auch hier angesichts des hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit verfügen über eine Immunisierung.

Gremien (Presbyterium, Ausschüsse etc.)
• Es gilt die 3G-Regel.

Veranstaltungen/Gruppen und Kreise
• Für alle Veranstaltungen, die nicht zur schulischen, hochschulischen, beruflichen und politischen Bildung oder zum Bereich der Integrationsangebote und der Selbsthilfe zählen, gilt generell die 2G-Regel in Innenräumen. Dies betrifft die meisten gemeindlichen Veranstaltungen (Gruppen und Kreise).
• Für Großveranstaltungen im Freien (ab 2500 Personen) gelten 3G-Regel und Maskenpflicht.
• Vorausgesetzt wird in Innenräumen stets regelmäßiges Lüften und der Raumgröße angepasstes Verhalten. Der Verzicht auf medizinische Masken ist an festen Sitz- oder Stehplätzen möglich.

3G am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab 24.11.2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Danach sollen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne mitgeführten Nachweis ist ausnahmsweise nur erlaubt, um unmittelbar
vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte

Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt.

Organisation der 3G-Kontrolle bei Pfarrerinnen und Pfarrern
Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis bei der entsprechenden Stelle, die die Kontroll- und Dokumentationspflicht hat (s. u.), hinterlegen. Dazu ist das entsprechende Zertifikat digital zuzusenden. Wird kein Nachweis einer Impfung oder Genesung hinterlegt, ist vor Dienstantritt ein Testzertifikat an die genannte Stelle zu senden. Geschieht dies nicht, darf der Dienst nicht aufgenommen werden. Da es im Pfarrdienst nicht planbar ist, wann es zu Kontakten mit anderen Personen kommt und wann nicht, muss täglich ein Testzertifikat vorgelegt werden.

Die Kontroll- und Dokumentationspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen inklusive Probedienst liegt in der zuständigen Superintendentur. In den Ämtern und Werken der Landeskirche obliegt die Kontroll- und Dokumentationspflicht der jeweiligen Leitung. Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in den Ämtern und Werken tätig sind, wird die Kontrolle und Dokumentation durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. (Zertifikate bitte an Frau Susan Römer: susan.roemer@ekvw.de schicken.).

Alle weiteren Infos - wie gehabt - auf unseren landeskirchlichen Corona-Seiten.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Deutschland

newsletter@ekvw.de
www.evangelisch-in-westfalen.de

Redaktion: Bettina Köhl/Andrea Rose